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BGH Urteil: Direkte Kundenzufriedenheits-Umfrage per E-Mail unzulässig
Im vorliegenden Fall hatte ein Onlinehändler nach dem Kauf eines seiner Produkte eine E-Mail an den Käufer mit anhängender Rechnung versendet. In derselben E-Mail war die Bitte nach einer positiven Bewertung formuliert, sofern der Käufer mit dem Produkt bzw. der Kaufabwicklung zufrieden sei. Der Käufer klagte gegen dieses Vorgehen und bekam recht.
So urteilten die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) am 10. Juli 2018 (Auszug aus dem Urteil):
a) Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.
b) Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkterfolgt.
c) Dem Verwender einer E-Mail Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist es zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem -wie es die Vorschrift des §7 Abs.3 UWG verlangt- die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen. Ansonsten ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig.
Hier gelangen Sie zum kompletten Urteil des BGH (PDF Dokument).