Neues Produkthaftungsgesetz 2026: Was für Software und Updates gilt

Der Bundestag hat das neue Produkthaftungsgesetz beschlossen. Ab 9. Dezember 2026 gilt Software als Produkt, und fehlende Sicherheitsupdates werden zum Haftungsrisiko. Was Hersteller, Softwareanbieter und Online-Händler jetzt wissen sollten.

3D-Illustration: Maschinenmodul mit Zahnrad, Display mit Update-Pfeil, Cloud-Download, Schutzschild und Waage als Symbol für Produkthaftung

Ab 9. Dezember 2026 gilt Software als Produkt, Sicherheitsupdates werden haftungsrelevant.

Stand: 15. Oktober 2026. Der Bundestag hat das Gesetz beschlossen, die Befassung im Bundesrat und die Verkündung stehen noch aus.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das neue Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) gilt ab dem 9. Dezember 2026 und macht Software ausdrücklich zum Produkt, für dessen Fehler Hersteller verschuldensunabhängig haften. Es setzt die EU-Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853 um und ersetzt das Gesetz von 1989.
  • Betroffen sind vor allem Hersteller von Maschinen und Geräten mit Software, Anbieter von Apps und Web-Anwendungen sowie Online-Händler, die Ware von Herstellern außerhalb der EU verkaufen.
  • Software gilt als Produkt, unabhängig davon, wie sie bereitgestellt wird: auf einer Maschine, als installierte App oder als Software-as-a-Service (Software, die über das Internet genutzt wird). Ausgenommen ist vor allem freie und Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.
  • Fehlende Sicherheitsupdates werden zum Haftungsrisiko. Solange ein Hersteller Updates bereitstellen kann, behält er nach dem Gesetz die Kontrolle über sein Produkt. Beruht ein Schaden auf einem fehlenden sicherheitsnotwendigen Update, kann er sich nicht mehr darauf berufen, dass das Produkt beim Verkauf noch fehlerfrei war.
  • Die Haftungsgrenzen entfallen. Die Selbstbeteiligung von 500 Euro bei Sachschäden und die Gesamthöchstgrenze von 85 Millionen Euro für Personenschäden gibt es im neuen Recht nicht mehr. Neu ersatzfähig ist die Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht beruflich genutzt werden.
  • Geschädigte bekommen Beweiserleichterungen. Gerichte können die Offenlegung von Unterlagen anordnen, und unter bestimmten Voraussetzungen wird ein Fehler des Produkts vermutet.
  • Maßgeblich ist das Inverkehrbringen (die erstmalige Bereitstellung auf dem EU-Markt): Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, gilt noch das alte Recht.

Neues Produkthaftungsgesetz: Was sich am 9. Dezember 2026 ändert

Das deutsche Produkthaftungsgesetz stammt aus dem Jahr 1989. Es regelt, wann ein Hersteller für Schäden einstehen muss, die sein fehlerhaftes Produkt verursacht, und zwar unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Diese verschuldensunabhängige Haftung bleibt bestehen. Neu ist vor allem, was künftig als Produkt gilt und wie lange ein Hersteller für sein Produkt verantwortlich bleibt.

Die EU hat die Grundlage dafür mit der Richtlinie (EU) 2024/2853 geschaffen, die bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umgesetzt sein muss. Der Bundestag hat das deutsche Umsetzungsgesetz am 8. Oktober 2026 in der Fassung des Rechtsausschusses beschlossen. Da es sich um ein Einspruchsgesetz handelt, muss der Bundesrat nicht zustimmen. Er kann bis zum 30. Oktober 2026 den Vermittlungsausschuss anrufen, das Gesetz aber nicht dauerhaft blockieren. Das Inkrafttreten ist für den 9. Dezember 2026 festgelegt.

Zwei Beispiele zeigen, was das konkret bedeuten kann:

  • Maschinenbau: Ein Hersteller bringt im Februar 2027 eine vernetzte Maschine in Verkehr. Später wird eine Sicherheitslücke in der Steuerungssoftware bekannt, ein erforderliches Sicherheitsupdate stellt der Hersteller aber nicht bereit. Wird die Lücke ausgenutzt und verletzt sich dadurch ein Mitarbeiter des Kunden, kann sich der Hersteller nicht mehr darauf berufen, dass die Maschine bei der Auslieferung sicher war.
  • Software für Endkunden: Ein Anbieter bringt seine App im Januar 2027 auf den Markt und spielt später ein fehlerhaftes Update aus, das private Fotos und Dokumente der Nutzer löscht. Nach neuem Recht kann das ein ersatzfähiger Schaden sein, nach altem Recht war der Verlust von Daten nicht ausdrücklich geregelt.

Software wird zum Produkt

Bisher war umstritten, ob reine Software überhaupt unter das Produkthaftungsgesetz fällt. Für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, ist diese Frage beantwortet: Software ist ein Produkt, egal wie sie bereitgestellt oder genutzt wird. Die Gesetzesbegründung nennt ausdrücklich Software, die auf einem Gerät gespeichert ist, ebenso wie Software, die über Netzwerke, Cloud-Technologien oder Software-as-a-Service-Modelle abgerufen wird. Damit fallen grundsätzlich auch KI-Systeme unter die Produkthaftung. Welche weiteren Pflichten für KI gelten, regelt die EU-KI-Verordnung, zu der wir bereits über die Kennzeichnungspflicht für Deepfakes geschrieben haben.

Erfasst sind zum Beispiel:

  • Steuerungssoftware und Firmware: in Maschinen, Anlagen und vernetzten Geräten
  • Apps und Desktop-Anwendungen: sofern sie im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt werden
  • Webanwendungen und SaaS-Angebote: also Software, die Kunden über den Browser nutzen

Neu als eigene Produktkategorie erfasst sind außerdem digitale Konstruktionsunterlagen, etwa Dateien, mit denen sich ein Bauteil auf einer CNC-Maschine oder einem 3D-Drucker fertigen lässt.

Nicht erfasst sind reine Informationen, also der Inhalt digitaler Dateien wie Mediendateien oder E-Books, und der reine Quellcode einer Software. Ebenfalls ausgenommen ist freie und Open-Source-Software, solange sie außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Wer Open-Source-Komponenten in ein eigenes kommerzielles Produkt einbaut, haftet trotzdem für das Gesamtprodukt.

Auch verbundene Dienste zählen als Komponente des Produkts. Gemeint sind digitale Dienste, ohne die eine Produktfunktion nicht ausführbar wäre, zum Beispiel die Cloud-Anbindung einer Maschine, über die sie gesteuert wird, sofern der Hersteller diese Anbindung vorgesehen oder ihr zugestimmt hat.

Software-Updates: Fehlende Sicherheitsupdates werden zum Haftungsrisiko

Für Hersteller ist die neue Regel zum Beurteilungszeitpunkt der wichtigste Punkt des Gesetzes. Bisher galt im Produkthaftungsgesetz: Ob ein Produkt fehlerhaft ist, wird nach dem Zeitpunkt beurteilt, zu dem es in Verkehr gebracht wurde. War die Maschine bei der Auslieferung sicher, konnte sich der Hersteller darauf berufen. Unabhängig davon galt schon bisher die Produktbeobachtungspflicht aus dem allgemeinen Deliktsrecht (§ 823 BGB).

Das neue Gesetz verschiebt diesen Zeitpunkt. Hat der Hersteller nach dem Inverkehrbringen weiter die Kontrolle über das Produkt, zählt der Zeitpunkt, zu dem es seine Kontrolle verlassen hat. Kontrolle besteht unter anderem dann, wenn der Hersteller Software-Updates oder Upgrades selbst bereitstellen oder durch Dritte bereitstellen lassen kann. Bei nahezu jedem vernetzten Produkt ist das der Fall.

Daraus folgt, dass sich der Hersteller nicht mehr darauf berufen kann, der Fehler sei bei der Auslieferung wahrscheinlich noch nicht vorhanden gewesen, wenn er auf eine der folgenden Ursachen zurückgeht:

  • einen verbundenen Dienst,
  • die Software selbst, einschließlich ihrer Updates und Upgrades,
  • das Fehlen von Software-Updates, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich sind, oder
  • eine wesentliche Änderung des Produkts.

Dabei bleibt es bei den Grundvoraussetzungen der Haftung: Das Produkt muss fehlerhaft sein, also nicht die Sicherheit bieten, die erwartet werden darf. Ein fehlendes Update ist kein eigener Haftungstatbestand, es nimmt dem Hersteller aber einen wichtigen Einwand. Ein Produkt ist zudem nicht allein deshalb fehlerhaft, weil es inzwischen ein besseres Update gibt. Eine allgemeine Pflicht, Updates bereitzustellen, ergibt sich aus dem Produkthaftungsgesetz nicht.

Einen festen Zeitraum für Sicherheitsupdates nennt das Produkthaftungsgesetz selbst nicht. Hier kommt der Cyber Resilience Act (CRA, EU-Verordnung über Cybersicherheitsanforderungen an Produkte mit digitalen Elementen) ins Spiel. Bei der Frage, ob ein Produkt fehlerhaft ist, berücksichtigt das neue Gesetz ausdrücklich auch sicherheitsrelevante Anforderungen an die Cybersicherheit. Die Meldepflicht des CRA für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle gilt bereits seit dem 11. September 2026, die übrigen Herstellerpflichten gelten ab dem 11. Dezember 2027. Dazu gehört ein festgelegter Unterstützungszeitraum, in dem Sicherheitsupdates bereitgestellt werden, in der Regel mindestens fünf Jahre. Reine SaaS-Angebote fallen grundsätzlich nicht unter den CRA. Wer verbindliche Cybersicherheitsanforderungen nicht erfüllt, muss im Haftungsfall damit rechnen, dass ein Fehler seines Produkts vermutet wird.

Was sich beim Schaden und bei der Beweislast ändert

Ersatzberechtigt sind weiterhin nur natürliche Personen. Ersetzt werden:

  • Personenschäden: ausdrücklich einschließlich medizinisch anerkannter Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit
  • Sachschäden: sofern es sich nicht um das fehlerhafte Produkt selbst oder um eine Sache handelt, die ausschließlich beruflich genutzt wird
  • Datenschäden (neu): die Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden

Für Maschinenbauer bedeutet das: Der Schaden an einer ausschließlich beruflich genutzten Anlage des Kunden fällt weiterhin nicht unter das Produkthaftungsgesetz, er bleibt eine Frage des Vertragsrechts und der verschuldensabhängigen Produzentenhaftung nach § 823 BGB. Verletzt sich aber ein Mitarbeiter des Kunden an der Maschine und beruht das auf einem Produktfehler, kann der Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz haften. Das war bei Personenschäden schon bisher so. Neu ist, dass Fehler durch Software, Updates oder fehlende Sicherheitsupdates ausdrücklich einbezogen sind.

Zwei Begrenzungen des alten Rechts entfallen ersatzlos: die Selbstbeteiligung von 500 Euro bei Sachschäden und die Gesamthöchstgrenze von 85 Millionen Euro für Personenschäden, die durch ein Produkt oder gleichartige Produkte mit demselben Fehler verursacht werden. Von den Vorschriften kann vertraglich nicht zum Nachteil der geschädigten Person abgewichen werden. Ein Haftungsausschluss in den AGB hilft gegenüber Geschädigten also nicht.

Auch bei der Beweislast verschiebt sich einiges zugunsten der Geschädigten. Bisher mussten sie Fehler, Schaden und Ursachenzusammenhang beweisen, was bei komplexer Software kaum möglich war. Künftig gilt:

  • Offenlegung von Beweismitteln: Hat die klagende Person ihren Anspruch plausibel dargelegt, kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass der Beklagte relevante Unterlagen vorlegt. Für Geschäftsgeheimnisse kann das Gericht auf Antrag ein besonderes geschütztes Verfahren anordnen.
  • Vermutung der Fehlerhaftigkeit: Ein Fehler wird vermutet, wenn der Beklagte angeordnete Beweismittel nicht offenlegt, wenn der Kläger nachweist, dass das Produkt verbindliche Sicherheitsanforderungen verletzt, die gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollen, oder wenn der Schaden durch eine offensichtliche Funktionsstörung bei vorhersehbarem Gebrauch entstanden ist. Diese Vermutungen kann der Hersteller widerlegen.
  • Erleichterung bei technischer Komplexität: Ist der Nachweis wegen technischer oder wissenschaftlicher Komplexität übermäßig schwierig, kann es genügen, dass Fehler und Ursachenzusammenhang wahrscheinlich sind.

In der Praxis wird eine saubere Dokumentation von Risikobewertung, Tests und Update-Historie damit im Streitfall zu einem zentralen Beweismittel, und zwar für beide Seiten.

Wer außer dem Hersteller haftet

Das neue Recht reagiert darauf, dass viele Produkte von Herstellern außerhalb der EU stammen. Für Online-Händler sind drei Konstellationen wichtig:

  • Sie führen Ware selbst in die EU ein: Dann sind Sie Importeur und haften unmittelbar wie ein Hersteller. Dasselbe gilt, wenn Sie Produkte unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer Marke verkaufen.
  • Es gibt keinen Importeur und keinen Beauftragten des Herstellers in der EU: Dann haftet der Fulfilment-Dienstleister, also ein Unternehmen, das für fremde Ware mindestens zwei der Leistungen Lagerung, Verpackung, Adressierung und Versand übernimmt. Post-, Paket- und reine Frachtdienste sind ausgenommen.
  • Es lässt sich kein Verantwortlicher in der EU ermitteln: Dann haftet jeder Händler wie ein Hersteller, wenn er auf Aufforderung des Geschädigten nicht innerhalb eines Monats einen in der EU ansässigen Verantwortlichen oder seinen eigenen Lieferanten benennt. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt das auch für Online-Plattformen.

Für Shop-Betreiber ist das Prinzip nicht neu. Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) verlangt seit Dezember 2024, dass Online-Shops beim Produkt den Hersteller und bei Herstellern außerhalb der EU eine verantwortliche Person in der EU angeben. Auch die EU-Verpackungsverordnung arbeitet mit Bevollmächtigten: Wer verpackte Ware in andere EU-Länder versendet, ohne dort niedergelassen zu sein, braucht im Zielland einen Verantwortlichen. Wer Hersteller- und Lieferantendaten in Shopware, WooCommerce oder einem anderen Shopsystem für jedes Produkt sauber pflegt, kann die Benennungsfrist von einem Monat ohne Aufwand einhalten.

Umbauten und Retrofit: Wer wesentlich verändert, kann zum Hersteller werden

Die Reform greift auch die Kreislaufwirtschaft auf. Wer ein Produkt nach dem Inverkehrbringen ohne Einverständnis des Herstellers wesentlich verändert und es anschließend wieder bereitstellt oder in Betrieb nimmt, gilt als Hersteller des veränderten Produkts. Im Maschinenbau betrifft das typische Retrofit-Projekte (Modernisierung bestehender Maschinen), etwa eine neue Steuerung, neue Software oder geänderte Funktionen an einer Bestandsmaschine.

Ob eine Änderung wesentlich ist, richtet sich zuerst nach dem einschlägigen Produktsicherheitsrecht, für Maschinen ab dem 20. Januar 2027 also nach der neuen EU-Maschinenverordnung. Nur wenn dort kein Maßstab existiert, gilt die Auffangregel des Gesetzes: Die Änderung verändert Leistung, Zweck oder Art des Produkts, ohne dass das in der ursprünglichen Risikobewertung vorgesehen war, und dadurch entsteht eine neue Gefahr oder das Risiko steigt.

Der Umbauer haftet nicht für Fehler in Teilen, die von seiner Änderung nicht betroffen sind, wenn er das nachweist. Reine Reparatur-, Wartungs- oder Installationsarbeiten machen niemanden zum Hersteller.

Checkliste: Was Unternehmen bis zum 9. Dezember 2026 klären sollten

Bis zum Inkrafttreten bleiben rund acht Wochen. Das reicht nicht für eine vollständige Neuaufstellung, wohl aber für eine Bestandsaufnahme. Diese Fragen sollten Sie sich jetzt stellen:

  1. Software im Produktportfolio: Wo steckt in Ihren Produkten Software, Firmware oder ein verbundener Cloud-Dienst? Welche Komponenten stammen von Zulieferern, welche sind Open Source?
  2. Update-Fähigkeit und Update-Politik: Können Sie Sicherheitsupdates für ausgelieferte Produkte bereitstellen? Wie lange wollen Sie das tun, und wie erfahren Ihre Kunden davon?
  3. Dokumentation: Werden Risikobewertung, Testprotokolle, Versionsstände und Update-Historie so geführt, dass Sie sie im Streitfall vorlegen können?
  4. Lieferkette und Verträge: Verursacht eine zugelieferte Komponente den Fehler, haften Hersteller von Produkt und Komponente gegenüber Geschädigten als Gesamtschuldner. Wer am Ende intern zahlt, regeln Ihre Verträge mit Zulieferern.
  5. Versicherungsschutz: Mit dem neuen Datenschaden und der ausdrücklichen Einbeziehung von Software ändert sich das Risiko. Klären Sie mit Ihrem Versicherer, ob die Produkthaftpflicht Software und Datenschäden abdeckt.
  6. Retrofit-Projekte: Liegt bei geplanten Umbauten eine wesentliche Änderung vor, und wer gilt dann als Hersteller?
  7. Shop-Daten: Können Sie für jedes Produkt Hersteller, Importeur oder Lieferanten kurzfristig benennen?

Bei Verträgen, Versicherung und Retrofit-Bewertung sind Ihr Anwalt, Ihr Versicherer und Ihre Konstruktion gefragt. Bei Web-Anwendungen, Kundenportalen und Shops unterstützen wir Sie bei den Punkten 2, 3 und 7.

Zur zeitlichen Einordnung noch ein Hinweis: Nach dem Verständnis des EU-Produktrechts wird jedes einzelne Exemplar eines Produkts gesondert in Verkehr gebracht. Eine Maschine aus einer seit Jahren gebauten Baureihe, die der Hersteller erst im Januar 2027 erstmals auf dem Markt bereitstellt, etwa an einen Händler oder Kunden abgibt, fällt also bereits unter das neue Recht.

Häufige Fragen (FAQ)

Ab wann gilt das neue Produkthaftungsgesetz? Das Gesetz tritt am 9. Dezember 2026 in Kraft. Es gilt für Produkte, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

Gilt das neue Recht auch für Produkte, die schon verkauft sind? Nein. Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, gilt das Produkthaftungsgesetz von 1989 weiter. Maßgeblich ist das einzelne Exemplar. Spätere Software-Updates ändern daran nichts, solange sie keine wesentliche Änderung des Produkts darstellen.

Wie lange muss ich Sicherheitsupdates bereitstellen? Das Produkthaftungsgesetz nennt keine Frist und begründet keine allgemeine Update-Pflicht. Für Produkte mit digitalen Elementen verlangt der Cyber Resilience Act ab dem 11. Dezember 2027 aber einen festgelegten Unterstützungszeitraum, in der Regel mindestens fünf Jahre. Unabhängig davon erlöschen Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz grundsätzlich zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen, bei Gesundheitsschäden mit langer Latenzzeit erst nach 25 Jahren.

Gilt das neue Produkthaftungsgesetz auch für KI? Ja, grundsätzlich. KI-Systeme sind Software und damit Produkte im Sinne des Gesetzes, gleich ob sie lokal installiert oder als Cloud-Dienst genutzt werden.

Wir verkaufen nur an Unternehmen. Betrifft uns das? Ja, wenn auch eingeschränkt. Schäden an ausschließlich beruflich genutzten Sachen fallen nicht unter das Produkthaftungsgesetz, hier bleiben Vertragsrecht und Produzentenhaftung nach § 823 BGB. Bei Daten genügt schon eine teilweise berufliche Nutzung, um den Ersatz auszuschließen. Personenschäden sind dagegen erfasst, etwa wenn sich ein Mitarbeiter Ihres Kunden an einer fehlerhaften Maschine verletzt.

Bin ich als Online-Händler betroffen? Ja, vor allem bei Ware von Herstellern außerhalb der EU. Wenn Sie diese Ware selbst in die EU einführen, sind Sie Importeur und haften unmittelbar wie ein Hersteller. Dasselbe gilt, wenn Sie Produkte unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer Marke verkaufen. Als reiner Händler haften Sie nachrangig, nämlich dann, wenn sich kein Verantwortlicher in der EU ermitteln lässt und Sie auf Aufforderung nicht innerhalb eines Monats einen solchen oder Ihren eigenen Lieferanten benennen.

Was gilt für Open-Source-Software? Freie und Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, ist ausgenommen. Bauen Sie Open-Source-Bausteine in ein eigenes kommerzielles Produkt ein, haften Sie für dieses Produkt trotzdem als Hersteller.

Ist Produkthaftung dasselbe wie Gewährleistung? Nein. Die Gewährleistung regelt das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer: Ist die Ware mangelhaft, hat der Käufer Ansprüche gegen seinen Vertragspartner. Über die Pflicht, auf diese gesetzliche Gewährleistung hinzuweisen, haben wir im Beitrag zu den neuen EU-Pflichtlabels ab 27. September 2026 geschrieben. Die Produkthaftung greift dagegen ohne Vertrag und ohne Verschulden. Sie schützt jede natürliche Person, die durch ein fehlerhaftes Produkt an Körper oder Gesundheit, an einer anderen Sache oder an privat genutzten Daten geschädigt wird. Den Schaden am Produkt selbst und reine Vermögensschäden ersetzt sie nicht. Fehlerhaft ist ein Produkt, wenn es nicht die erforderliche Sicherheit bietet, nicht schon dann, wenn es nicht wie vereinbart funktioniert.

Was ist der Unterschied zwischen Produkthaftung und Produzentenhaftung? Die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz setzt kein Verschulden voraus. Die Produzentenhaftung nach § 823 BGB knüpft dagegen an eine schuldhafte Verletzung von Pflichten an, etwa der Pflicht, ein Produkt nach der Auslieferung zu beobachten. Beide bestehen nebeneinander.

Kann ich die Haftung in meinen AGB ausschließen? Gegenüber geschädigten Personen nicht. Die Regeln des Gesetzes sind insoweit zwingend. Was Sie vertraglich regeln können, ist die Verteilung zwischen Ihnen und Ihren Zulieferern.

Fazit

Mit dem neuen Produkthaftungsgesetz wird Software haftungsrechtlich wie jedes andere Produkt behandelt. Für Hersteller vernetzter Maschinen und Geräte, für Softwareanbieter und für Online-Händler mit Ware aus Drittstaaten verschiebt sich das Risiko spürbar. Nach dem Produkthaftungsgesetz kommt es nicht mehr nur auf den Zustand bei der Auslieferung an, sondern darauf, wann der Hersteller die Kontrolle über sein Produkt aufgibt, etwa weil er keine Updates mehr bereitstellen kann. Gleichzeitig wird es für Geschädigte leichter, Ansprüche durchzusetzen.

Für viele Unternehmen ist das weniger eine juristische als eine technische und organisatorische Aufgabe. Wer Updates zuverlässig ausliefern, Versionsstände nachvollziehen und Schwachstellen dokumentiert beheben kann, steht im Haftungsfall deutlich besser da. Unser Geschäftsführer Alexander Kürsten ist Diplom-Ingenieur mit Hintergrund im Maschinenbau und kennt diese Perspektive aus der Praxis: Mit der Auslieferung ist ein Produkt haftungsrechtlich künftig noch weniger abgeschlossen als bisher, die Update-Fähigkeit wird zum Teil der Verantwortung.

Für die Steuerungssoftware und Firmware Ihrer Maschinen sind Ihre Automatisierungspartner die richtigen Ansprechpartner. Wir setzen dort an, wo Ihre Produkte und Ihr Vertrieb im Netz laufen: bei Kundenportalen, Online-Shops, individuellen Web-Anwendungen und deren Hosting. Als Familienunternehmen aus der Eifel betreuen wir seit über 20 Jahren Webprojekte, Hosting und Web-Support für den Mittelstand. Gern prüfen wir mit Ihnen, welche Komponenten Ihres Shops oder Portals noch Sicherheitsupdates erhalten und ob sich die Update-Historie lückenlos belegen lässt. Wie containerbasiertes Hosting Updates planbar macht, haben wir in einem früheren Beitrag beschrieben. Für die rechtliche Bewertung Ihres konkreten Falls empfehlen wir zusätzlich eine anwaltliche Beratung.

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Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die neue Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Angaben beruhen auf dem Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 8. Oktober 2026. Der Bundesrat befasst sich im zweiten Durchgang noch mit dem Gesetz. Änderungen vor der Verkündung sind daher nicht ausgeschlossen.