Deepfake-Kennzeichnungspflicht ab 2. August 2026: Was Unternehmen jetzt noch in 4 Tagen prüfen müssen

In Kürze: Am 2. August 2026 tritt die Kennzeichnungspflicht für Deepfakes aus der EU-KI-Verordnung in Kraft — in vier Tagen. Betroffen sind alle Unternehmen, die KI-generierte Bilder, Videos oder Avatare in Werbung, auf der Website oder in Social Media einsetzen. Wer jetzt nicht kennzeichnet, riskiert Bußgelder, Abmahnungen und Reputationsschäden.

KI Kennzeichnungspflicht Deepfake, KI generiertes Bild

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

- Ab 2. August 2026 müssen KI-generierte oder manipulierte Bild-, Ton- und Videoinhalte, die täuschend echt wirken, klar als solche gekennzeichnet werden — Rechtsgrundlage ist Art. 50 der EU-KI-Verordnung.
- Betroffen sind nicht nur "klassische" Deepfake-Videos, sondern auch KI-generierte Produktbilder, Social-Media-Content mit KI-Avataren und Werbemotive mit realistisch wirkenden KI-Menschen.
- Die Absicht zu täuschen spielt keine Rolle — entscheidend ist allein, ob der Inhalt beim realen Publikum (auch bei KI-unerfahrenen Personen) als echt durchgehen könnte.
- Im Zweifel gilt: lieber zu viel als zu wenig kennzeichnen.
- Bei fehlender Kennzeichnung drohen Bußgelder nach KI-VO, Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstoß (UWG) und Reichweiten-Einschränkungen auf Social-Media-Plattformen.


WAS IST EIN DEEPFAKE IM RECHTLICHEN SINN?

Die KI-Verordnung definiert einen Deepfake (Art. 3 Nr. 60) als KI-erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlicherweise als echt erscheinen könnte.

Vier Kriterien entscheiden, ob ein Inhalt darunterfällt:

1. Ähnlichkeit — der Inhalt ähnelt einem existierenden Subjekt merklich
2. Existenz — Person, Ort oder Gegenstand existiert real oder könnte plausibel existieren
3. Inhaltstyp — Personen (inkl. realistische KI-Avatare), Gegenstände, Orte, Einrichtungen, Ereignisse
4. Wahrnehmung — der Inhalt könnte fälschlicherweise für echt gehalten werden

Nicht betroffen sind offensichtlich unrealistische Darstellungen (fliegende Menschen, Drachen am Steuer) sowie rein technische Bildoptimierungen wie Belichtungskorrektur, Rauschunterdrückung oder Hintergrunderweiterung.


WARUM DAS THEMA GERADE FÜR UNSERE KUNDEN RELEVANT IST

Viele Unternehmen setzen längst KI-generierte Inhalte ein, ohne sie als "Deepfake" im rechtlichen Sinn zu erkennen:

Praxen und Kliniken: KI-optimierte Vorher-Nachher-Bilder oder Behandlungsvisualisierungen, die ein Ergebnis attraktiver zeigen, als es real ist, können ohne Kennzeichnung gegen das UWG (Irreführungsverbot) verstoßen — der Beitrag nennt ausdrücklich plastische Chirurgie als Beispiel.

Handwerk, Maschinenbau, Tourismus: KI-generierte Produktbilder, virtuelle Showrooms oder KI-Avatare in Ads und Social-Media-Reels fallen darunter, sobald sie fotorealistisch wirken und ein reales Produkt oder einen realen Ort zeigen.

Social Media allgemein: Instagram, YouTube und TikTok verlangen ohnehin eigene KI-Kennzeichnungen — wer sie ignoriert, riskiert zusätzlich Reichweiten-Einschränkungen unabhängig vom Bußgeldrisiko.

Kurz: Wer KI in der Content-Produktion nutzt — und das tun mittlerweile die meisten unserer Kunden in irgendeiner Form — sollte diese Pflicht auf dem Schirm haben.


WIE MUSS GEKENNZEICHNET WERDEN?

Anforderungen an die Kennzeichnung:
- Klar, unmissverständlich und in einfacher deutscher Sprache (kein Fachenglisch)
- Direkt erkennbar, ohne dass Nutzer danach suchen müssen

Das reicht NICHT:
- Hinweis nur in den Metadaten
- Hinweis nur in den AGB
- Hinweis nur im Footer

Empfohlene Formulierung: „KI-generiert" oder „Dieser Inhalt wurde mit KI erstellt/bearbeitet"

Platzierung nach Format:
- Bild: Sichtbar im Bild selbst (z. B. obere rechte Ecke) oder als UI-Overlay
- Live-Video: Durchgehend sichtbarer Hinweis
- Aufgezeichnetes Video: Zu Beginn, zusätzlich optional im Abspann; bei längeren Videos dauerhaft eingeblendet
- Zusätzlich empfohlen: Hinweis in der Bild-/Videobeschreibung (Kontext + Barrierefreiheit)

Die EU stellt eigene Icons für KI-Inhalte bereit — deren Nutzung ist aber freiwillig, nicht verpflichtend.


AUSNAHMEN VON DER KENNZEICHNUNGSPFLICHT

- Strafverfolgung, soweit gesetzlich zugelassen
- Offensichtlich künstlerische, satirische oder fiktionale Werke, wenn eine Kennzeichnung im Vor-/Abspann erfolgt (Beispiel aus dem Artikel: Spielfilme wie „Fast & Furious 7")
- Rein technische Optimierungen, die keine neue Realität erzeugen: Hintergrunderweiterung, Lichtanpassung, Rauschunterdrückung, Retusche


CHECKLISTE: WAS SIE BIS ZUM 2. AUGUST NOCH PRÜFEN SOLLTEN

1. Bestandsaufnahme: Welche KI-generierten Bilder, Videos oder Avatare sind aktuell auf Website, Social Media und in Ads im Einsatz?
2. Einordnung: Wirkt der Inhalt fotorealistisch und könnte er für ein reales Ereignis oder eine reale Person gehalten werden? Im Zweifel: kennzeichnen.
3. Kennzeichnung umsetzen: Sichtbaren, deutschsprachigen Hinweis direkt im Content platzieren — nicht nur in Metadaten oder AGB.
4. Plattform-Labels prüfen: Bei Instagram, YouTube, TikTok die jeweiligen KI-Kennzeichnungsfunktionen zusätzlich nutzen.
5. Team sensibilisieren: Wer Content erstellt, sollte die Kriterien kennen — insbesondere bei Werbematerial mit KI-Bildbearbeitung.


HÄUFIGE FRAGEN (FAQ)

Muss jedes KI-Bild gekennzeichnet werden?
Nein, nur wenn es fotorealistisch wirkt und einer echten oder plausibel existierenden Person/Ort/Sache ähnelt. Ein erkennbar gestaltetes Icon oder Illustrationsstil fällt in der Regel nicht darunter.

Was, wenn wir nur ein KI-Tool zur Bildoptimierung nutzen (z. B. Hintergrund entfernen)?
Rein technische Optimierungen sind ausgenommen. Sobald aber eine neue, täuschend echte Darstellung entsteht (z. B. ein Produkt in einer nicht real existierenden Umgebung, die real wirken soll), greift die Pflicht.

Reicht ein Hinweis im Footer der Website?
Nein. Der Hinweis muss direkt am oder im Inhalt selbst erkennbar sein.

Gilt das auch für private Social-Media-Posts?
Nein, die Pflicht gilt für nicht-private, also geschäftliche Nutzung.

Was passiert, wenn wir die Kennzeichnung vergessen?
Es drohen Bußgelder nach der KI-Verordnung, bei irreführender Werbung zusätzlich Abmahnungen nach UWG sowie mögliche Reichweiten-Einschränkungen auf Social-Media-Plattformen.


FAZIT

Der 2. August 2026 ist keine ferne Zukunft mehr, sondern eine Frist von wenigen Tagen. Wer KI-generierte Bilder, Videos oder Avatare in Werbung, auf der Website oder in Social Media einsetzt, sollte jetzt kurz prüfen, wo überall Kennzeichnung fehlt — und im Zweifel lieber einen Hinweis zu viel setzen als zu wenig.

Als Full-Service-Digitalagentur unterstützen wir unsere Kunden bei der praktischen Umsetzung: von der Bestandsaufnahme über die korrekte Kennzeichnung bis zur Anpassung laufender Kampagnen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Inhalte betroffen sind.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine rechtssichere Einordnung empfehlen wir die Einbindung eines auf IT- und Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalts.

Quelle: e-recht24.de – Deepfakes: Kennzeichnungspflicht ab August (https://www.e-recht24.de/ki/13539-deepfakes.html)